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Karneval feiern ohne Reue / DVR warnt vor Alkohol am Steuer

Bonn (ots) – Wenn dieser Tage in der „fünften Jahreszeit“ der Karneval regiert,
hauen viele Jecken, Närrinnen und Narren mal wieder richtig auf die Pauke. Alle,
die schon mal an einer Karnevalssitzung teilgenommen oder sich einen
Faschingsumzug angeschaut haben, wissen: Alkohol fließt dort oft in Strömen. Wer
sich anschließend alkoholisiert hinter das Steuer seines Autos setzt, um nach
Hause zu fahren, begeht nach Auffassung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates
(DVR) einen gefährlichen Fehler.

Eingeschränkte Fahrtüchtigkeit

„Auch im Karneval gibt es im Straßenverkehr keine Narrenfreiheit“, sagt
DVR-Pressesprecherin Julia Fohmann. Wie an jedem anderen Tag des Jahres gelte
auch dann: „Wer fährt, trinkt nicht und wer trinkt, fährt nicht.“ Bereits
geringe Mengen an Alkohol könnten die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken.
„Die Sehfähigkeit leidet, die Augen werden lichtempfindlicher, Entfernungen
können nicht mehr richtig eingeschätzt werden, das Sichtfeld ist erheblich
eingeschränkt und es kommt zum sogenannten Tunnelblick. Zudem verlängert sich
die Reaktionszeit, während gleichzeitig die Risikobereitschaft steigt“,
erläutert Fohmann.

Deshalb empfiehlt die DVR-Sprecherin, das Auto unbedingt stehen zu lassen, wenn
man zu tief ins Glas geschaut hat. Auch der Restalkohol am nächsten Tag sei
nicht zu unterschätzen: „Wer nachts um 3 Uhr mit 1,5 Promille ins Bett geht, hat
morgens um 9 Uhr noch immer deutlich Restalkohol im Blut und sollte auf keinen
Fall Auto fahren.“

Rechtliche Konsequenzen

Was viele nicht wissen: Bereits mit 0,3 Promille und damit verbundenen
Ausfallerscheinungen geht die Rechtsprechung von einer relativen
Fahruntüchtigkeit aus, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Ab 0,5 Promille Blutalkohol drohen bereits 500 Euro Bußgeld, ein Monat
Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER). Die
Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. In diesem Fall
wird die Fahrerlaubnis für mindestens ein Jahr entzogen. Hinzu kommen drei
Punkte im FAER, zudem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit sowie Pkw Fahrende unter
21 Jahren ist Alkohol absolut verboten. Verstöße werden mit 250 Euro und einem
Punkt im FAER geahndet. Die Probezeit verlängert sich außerdem von zwei auf vier
Jahre und es muss auf eigene Kosten ein spezielles Aufbauseminar besucht werden.

Auch wer alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, muss mit Konsequenzen
rechnen: Sind 1,6 Promille erreicht, gilt ein Radfahrer als absolut
fahruntüchtig. Neben einem Bußgeld wird eine Medizinisch-Psychologische
Untersuchung (MPU) zur Fahreignung auferlegt und die Fahrerlaubnis kann entzogen
werden.

„Übrigens ist die Polizei zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch verstärkt
unterwegs und führt Alkoholkontrollen durch“, warnt die DVR-Sprecherin. „Wer
Alkohol getrunken hat, sollte sein Auto immer stehen lassen und mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oder dem Taxi nach Hause fahren“, empfiehlt Fohmann. Nur dann
könne Karneval ohne Reue gefeiert werden.

Pressekontakt:

Ansprechpartnerin:

Julia Fohmann

Pressesprecherin
Referatsleiterin Presse

Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)
German Road Safety Council

Jägerstraße 67 – 69
10117 Berlin

Telefon: +49 (0)30 2 26 67 71-30
Telefax: +49 (0)30 2 26 67 71-29

jfohmann@dvr.de
www.dvr.de

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