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BGH folgt in wesentlichen Punkten der Beschwerde der ARD

Karlsruhe (ots) – Entscheidung des OLG Stuttgart bei Verfahren um „Das Boot“
aufgehoben

Karlsruhe. Im Verfahren um eine mögliche Nachvergütung des Chefkameramanns des
Films „Das Boot“ ist der Bundesgerichtshof (BGH) der Beschwerde der ARD gegen
die Entscheidung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten gefolgt. Er hat das
Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben, weil das Gericht die von ihm gewählte
Methode zur Schätzung einer angemessenen Vergütung nicht folgerichtig angewendet
habe. Wenn es für diese Schätzung Tarifverträge heranziehe, die WDR, SWR und NDR
für die Wiederholung ihrer Eigenproduktionen vereinbart haben, dürfe für die
Berechnung der Höhe der Wiederholungsvergütung nur der auf die Erstausstrahlung
im Fernsehen entfallende Anteil einer Pauschalvergütung herangezogen werden,
nicht aber die gesamte Pauschalvergütung. Diese müsse aufgeteilt werden, weil
mit ihr eine Vielzahl weiterer Nutzungen im In- und Ausland wie die
Kinoauswertung oder die DVD-Verwertung abgegolten wurde.

Weites Ermessen bei der Wahl der Schätzmethode Der BGH hat auch festgestellt,
dass die Gerichte bei der Wahl der Schätzungsmethode ein weites Ermessen haben,
welches der BGH als Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfen könne. Für die
von den Sendern mitfinanzierte Bavaria-Produktion sei die vom OLG Stuttgart
getroffene Wahl von diesem Standpunkt aus nicht zu beanstanden. Bereits in der
Verhandlung im Oktober vergangenen Jahres hatte der BGH allerdings darauf
hingewiesen, dass es mehrere geeignete Berechnungsmethoden geben und eine
Anknüpfung an tarifvertragliche Wiederholungsvergütungen nur eine von mehreren
Optionen darstelle, welche zudem nicht für alle Zeiten gelten müsse. Während des
laufenden Revisionsverfahrens hatten sich ARD und Drehbuchverbände auf
Gemeinsame Vergütungsregelungen (GVR) für Auftragsproduktionen geeinigt; zudem
existiert nunmehr ein gleichlautender Schiedsspruch zwischen der ARD und dem
Regieverband. Peter Wiechmann vom SWR Justitiariat gibt sich optimistisch
„Aufgrund der veränderten Sehgewohnheiten der Menschen müssen wir schon seit
vielen Jahren Produktionen deutlich häufiger einsetzen, um im Fernsehen auch nur
annähernd vergleichbare Zuschauerzahlen zu erreichen wie früher. Diesem Umstand
tragen die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für Auftragsproduktionen jetzt
Rechnung“, sagt Peter Wiechmann vom Justitiariat des Südwestrundfunks (SWR). Er
war als einer der ARD-Federführer an den GVR-Verhandlungen beteiligt und betreut
auch das Stuttgarter Verfahren um „Das Boot“. Wiechmann weiter: „Nachdem nunmehr
Gemeinsame Vergütungsregelungen der ARD für Auftragsproduktionen gelten, bin ich
optimistisch, dass in Zukunft die GVR den Maßstab für Produktionen bilden
werden, an deren Herstellung sich die ARD-Anstalten beteiligt haben.
Selbstverständlich sehen diese GVR auch Nachvergütungen vor – deren Höhe sich
jedoch an der potentiellen Zuschauerreichweite und damit näher an der
Wirklichkeit orientiert, als die aus den 1980er Jahren stammenden Tarifverträge
für Eigenproduktionen.“

Weitere Informationen finden Sie unter http://swr.li/dasboot

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Wolfgang Utz, Tel. 0711 929 11030, wolfgang.utz@SWR.de

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