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EIHA versus BVL: Cannabidiol (CBD) nicht zwingend als Novel Food zulassungspflichtig

Brüssel/Köln (ots) –

– Die European Industrial Hemp Association (EIHA) ist erfolgreich
gegen die Veröffentlichung des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgegangen
– CBD-haltige Produkte fallen nicht grundsätzlich unter die
Verordnung für zulassungspflichtige neuartige Lebensmittel
(Novel Food)
– Nach Auffassung der Bundesregierung und des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sind offenkundig nur
CBD-Isolate und mit CBD angereicherte Hanfextrakte „neuartig“

Der European Industrial Hemp Association (EIHA) ist ein richtungsweisender
Erfolg in der Diskussion um den allgemein zulässigen Handel und Verkauf von
CBD-haltigen Produkten gelungen. Demnach haben sich die deutsche Bundesregierung
sowie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eindeutig
erkennbar der Auffassung der EIHA angeschlossen: Lebensmittel, die Teile der
Hanfpflanze enthalten, sind grundsätzlich keine „neuartigen“ Lebensmittel i. S.
d. der Verordnung (EU) 2015/2283. Das gilt allerdings nicht automatisch auch für
isoliertes CBD (Cannabidiol) oder mit CBD angereicherte Extrakte. „Somit sind
Hanflebensmittelprodukte aus traditionell hergestellten Extrakten mit dem
natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoide keine
neuartigen Lebensmittel. Für die deutsche Hanflebensmittelindustrie ist diese
Aussage der Regierung und des Ministeriums ein wichtiger Meilenstein“, so Daniel
Kruse, Präsident der EIHA.

Auslöser der Kontroverse war eine Veröffentlichung des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf seiner Homepage zum Thema
„Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD)“ vom 20.03.2019 (Quelle:
www.bvl.bund.de):

„Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in
Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.“ An
einer anderen Stelle teilt das BVL auf seiner Homepage weiter mit: „Aus Sicht
des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein
Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines
neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die
Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen.“

Die EIHA sieht diese vorstehend vom BVL vorgenommene pauschale Beurteilung zu
der angeblich fehlenden Verkehrsfähigkeit von CBD-haltigen
Nahrungsergänzungsmitteln sachlich und auch rechtlich als falsch und
unzutreffend an. Aus Sicht der EIHA würde nämlich diese Beurteilung des BVL
bedeuten, dass pauschal alle Hanflebensmittel unter die Novel-Food-Verordnung
fallen würden und damit zulassungspflichtig wären. „Das ist so nicht richtig.
CBD ist ein völlig natürlicher, nicht psychoaktiver Inhaltsstoff des Nutzhanfs
und wird schon seit Jahrtausenden über die Hanfsamen, -blüten und -blätter
konsumiert und zu hochwertigen Lebensmitteln verarbeitet, auch durch
traditionelle Extraktionstechniken“, so EIHA-Präsident Kruse. „Das BVL muss
zwischen Extrakten mit dem natürlichen Vollspektrum der in der Hanfpflanze
enthaltenen Cannabinoiden einerseits und mit Isolaten bzw. mit Cannabinoiden
angereicherten Produkten andererseits unterscheiden. Ansonsten kommt es zu einer
noch stärkeren Unsicherheit für die Hanflebensmittelindustrie und die
Verbraucher in Deutschland.“

Das BVL beachtet bei den bislang pauschalisiert getroffenen Aussagen folgende
Fakten nicht:

– Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich um eine natürliche
Inhaltssubstanz der aus dem EU-zertifizierten Anbau stammenden
Nutzpflanze Cannabis sativa L., die sich seit jeher – neben
weiteren anderen Cannabinoiden – vornehmlich in deren Blüten und
Blättern findet.
– Die vorgenannte, aus EU-zertifiziertem Anbau stammende Pflanze
Cannabis sativa L. („Hanf“) und ihre Pflanzenteile, nämlich
deren Samen sowie deren verarbeitete Blüten und Blätter, sind
nach Auffassung der Bundesregierung jeweils „Lebensmittel“ i. S.
v. § 2 Abs. 2 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) in
Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie (EU) 178/2002 und damit
keine Arzneimittel und bedürfen somit auch keiner Zulassung als
Arzneimittel.
– Der Verzehr von CBD-haltigen Teilen der Pflanze Cannabis sativa
L. (Nutzhanf), insbesondere auch von Hanfblättern oder -blüten
bzw. deren Extrakten erfolgte bereits vor dem Inkrafttreten der
Novel-Food-Verordnung am 15.05.1997 in nennenswertem Umfang
innerhalb der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten. Deshalb sind
derartige CBD-haltige Cannabisprodukte nicht „neuartig“ und
bedürfen somit auch nicht der vorherigen Zulassung gem. Art. 6
der Verordnung (EU) 2015/2283 (sog. Novel-Food-Verordnung).
– CBD-haltige Pflanzenprodukte können somit grundsätzlich sowohl
als Lebensmittel als auch als Nahrungsergänzungsmittel
verkehrsfähig sein.

EIHA widerspricht BVL

Hierzu hat die EIHA das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) entsprechend angeschrieben und dabei u. a. zwei
schriftliche Mitteilungen der EU-Kommission an anfragende Unternehmen vom
03.02.1998 und 03.03.1998 vorgelegt, in denen die EU-Kommission nach Anhörung
ihres Ständigen Lebensmittelausschusses seinerzeit bereits erklärt hatte, dass
… „[…] entschieden wurde, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze
enthalten [wie z. B. Hanfblätter und Hanfblüten – Anmerkung des Autors], nicht
unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten fallen.“

Nach Auffassung der EIHA können daher lediglich „Isolate“ oder „Anreicherungen“
von Cannabidiol oder anderen Cannabinoiden als „neuartig“ i. S. d.
Novel-Food-Verordnung angesehen werden. Nicht „neuartig“ sind hingegen
diejenigen Hanflebensmittelprodukte, die aus traditionellen
Hanfblüten/-blätter-Extrakten, die das in der Hanfpflanze enthaltene natürliche
Vollspektrum von Cannabinoiden aufweisen – zu denen u. a. auch das Cannabinoid
Cannabidiol (CBD) gehört -, gewonnen werden.

Soweit das BVL in seiner Veröffentlichung nicht zwischen „natürlichen im
Vollspektrum der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden“ auf der einen Seite und
„Isolaten“ oder „Anreicherungen“ von Cannabinoiden auf der anderen Seite
unterscheide, sei diese pauschale Mitteilung des BVL vom 20.03.2019 sachlich
falsch und irreführend.

Das BVL hatte hierauf zwar in seiner Antwort gegenüber der EIHA eingeräumt, dass
tatsächlich vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung Blätter bzw. Blüten
des Hanfes (die somit natürliche Cannabinoide wie u. a. CBD beinhalten) als
Zutaten für Lebensmittel verwendet wurden und dies u. a. auch in Form von
Extrakten.

Eine Änderung der bisherigen Veröffentlichung des BVL erfolgte aber dort
gleichwohl bis dato nicht (Stand 28.02.2020, 19:00 Uhr): http://ots.de/uP0KPE

Bundesregierung bestätigt Auffassung der EIHA

Die EIHA hatte sich zwischenzeitlich auch direkt an die deutsche Bundesregierung
gewandt – konkret an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) – und diese pauschale und undifferenzierte Veröffentlichung des BVL unter
Beifügung der o. g. Entscheidungen der EU-Kommission und anderer Belege über die
vor dem 15.05.1997 erfolgte traditionelle Verwendung von Hanf als Lebensmittel
kritisiert.

Die Bundesregierung hat sodann auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion wegen
der Frage der Neuartigkeit von hanfhaltigen Lebensmitteln am 25.07.2019 im
Deutschen Bundestag Folgendes erklärt:

„Die Stellungnahmen der Europäischen Kommission, in denen bestätigt wurde, dass
es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um
neuartige Lebensmittel handelt, haben weiterhin Gültigkeit. Aus ihnen kann
allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sämtliche Erzeugnisse
der Hanfpflanze, also beispielsweise auch isolierte Einzelsubstanzen wie
Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, als Lebensmittel
verkehrsfähig wären.“ (Vgl. Drucksache 19/11922 des Deutschen Bundestages vom
25.07.2019.)

Hieraus ergibt sich offenkundig im Umkehrschluss, dass nach Auffassung der
Bundesregierung Cannabinoide der Hanfpflanze nur noch dann als „neuartige
Lebensmittelzutat“ angesehen werden, wenn sie isoliert oder angereichert
verwendet werden.

Ebenso hat auch das BMEL in einem Antwortschreiben vom 19.11.2019 an die EIHA zu
dieser Thematik ausgeführt, … „[…] dass nach hiesiger Kenntnis nach wie vor
keine Belege über einen nennenswerten Verzehr von mit Cannabidiol (CBD)
angereicherten [Hervorhebung des Autors] Hanfextrakten in der EU vor dem 15. Mai
1997 erbracht worden sind. Vielmehr sind derartige Produkte nach vorliegenden
Erkenntnissen erst in jüngster Zeit am Markt verfügbar geworden.

Damit handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung der Europäischen
Kommission und der EU-Mitgliedstaaten bei mit CBD angereicherten [Hervorhebung
des Autors] Hanfextrakten um zulassungspflichtige Lebensmittel, sofern sie keine
Betäubungsmittel oder Arzneimittel sind.“ (Vgl. Schreiben des BMEL an den
anwaltlichen Vertreter der EIHA vom 19.11.2019.)

Die Bundesregierung hat sich damit von der bisherigen pauschalen und von der
EIHA kritisierten Veröffentlichung des BVL distanziert und sich gleichzeitig
erkennbar der Auffassung der EIHA angeschlossen. Die EIHA sieht dieses als einen
wichtigen Erfolg für ihre gesamteuropäischen Mitglieder und für die auf dem
deutschen Markt tätige Hanflebensmittelindustrie an.

Fazit

Es ist demnach festzuhalten, dass seitens der deutschen Bundesregierung an den
früheren Feststellungen und Entscheidungen der EU-Kommission festgehalten wird,
wonach Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten – wie u. a. Hanfblätter
und Hanfblüten -, nicht unter Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 über
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen. Das Gleiche
gilt auch, soweit diese Lebensmittel das natürliche, in der Hanfpflanze
enthaltene Vollspektrum von natürlichen Cannabinoiden aufweisen, zu denen u. a.
das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) gehört.

Daniel Kruse, Präsident der EIHA, macht deutlich: „Die jüngsten EU Novel Food
Katalog-Einträge aus 2019 zu Cannabis Sativa L. (Nutzhanf) und Cannabinoiden
sind – entgegen denen aus 2018 – logisch, rechtlich und historisch betrachtet
schlichtweg falsch.“ Sofern allerdings Lebensmittel „CBD-Isolate“ oder „mit CBD
angereicherte Hanfextrakte“ enthalten, sind sie als „neuartige Lebensmittel“
gem. Art 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 anzusehen und entsprechend
zulassungspflichtig.

Es bleibt jetzt abzuwarten, dass das BVL seine bisherige pauschale und
undifferenzierte Veröffentlichung zu diesem Thema vom 20.03.2019, die bereits zu
vermeidbaren Irritationen und Rechtsirrtümern bei vielen Landes- und
Ortsbehörden sowie auch teilweise bei einzelnen Gerichten in Deutschland geführt
hat, endlich entsprechend inhaltlich abändert und korrigiert. Ebenfalls gilt es
abzuwarten, ob sich das BVL nunmehr zu einem seitens der EIHA bereits mehrfach
angefragtem Expertentreffen bereit erklärt.

Pressekontakt:

EIHA Kommunikation D-A-CH
Daniel Kruse | EIHA-Präsident (Inhaltlich Verantwortlicher)
Rüdiger Tillmann | EIHA-Sprecher Media Relations D-A-CH
Fon +49 171 3677028 | r.tillmann@jole-newsroom.com

EIHA Communications EUROPE
Victoria Troyano | EIHA Executive Assistant and Communications
Officer
Fon +32 471 870659 | victoria.troyano@eiha.org

EIHA Office EUROPE
European Industrial Hemp Association
Rue Montoyer 31
1000 BRUSSELS
BELGIUM
www.eiha.org

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/141925/4536345
OTS: European Industrial Hemp Association (EIHA)

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