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Stellplatz zu eng / Das kann in einer Wohnanlage den Kaufpreis mindern

Berlin (ots) – Es war keine leichte Aufgabe, in der Tiefgarage eines neu
errichteten Hauses einzuparken. Der Stellplatz war an der engsten Stelle
lediglich 2,5 Meter breit und konnte erst nach mehreren umständlichen
Fahrmanövern benutzt werden. Die Käufer einer Wohnung (und damit des
Tiefgaragenplatzes) beanstandeten das. Der Stellplatz habe rund 20.000 Euro
gekostet und entspreche nicht dem, was man als Kunde erwarten dürfe. Das
Gericht, das schließlich über den Fall entscheiden musste, berücksichtigte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gesamtumstände und
sprach den Käufern eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von zwei Dritteln zu.
Dabei kamen unter anderem auch Preis und Lage des Objekts – beides durchaus
anspruchsvoll – zum Tragen. Ein durchschnittlicher PKW-Halter eines solchen
Objekts müsse erwarten dürfen, dass er mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug
gut einparken kann. (Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 62/18)

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