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BG BAU: Neue Regelung zur Masernimpfung beachten

Berlin (ots) –

Wer nach 1970 geboren wurde und in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommt, muss bis zum 31. Juli 2022 die Masernimpfung nachweisen. Das betrifft auch Reinigungskräfte, die z. B. in Arztpraxen, Kliniken, Schulen etc. tätig sind.

Die Ausrottung der Masern war in vielen Teilen der Welt bereits greifbar. Doch seit einigen Jahren steigen die Infektionszahlen wieder an. Daher hat die Weltgesundheitsorganisation im Jahr 2019 Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Denn Masern sind hoch ansteckend und keine harmlose Krankheit: Bei etwa jeder oder jedem zehnten Betroffenen kommt es zu Komplikationen.

Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland deswegen das Masernschutzgesetz. Ziel ist der Schutz besonders verletzlicher Personengruppen und der Gesellschaft insgesamt vor dem gefährlichen und hochansteckenden Masernvirus. Das Gesetz gilt auch für die Unternehmen der Bauwirtschaft und der baunahen Dienstleistungen. Insbesondere für die Gebäudereinigung heißt es, die Vorgaben zu beachten.

„Betroffen sind Beschäftigte, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen in Kontakt mit anderen Personen kommen. Eine Person ist nach dem Gesetz impfpflichtig, sobald sie regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einer im Gesetz genannten Einrichtung tätig ist, zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis. Das umfasst unter anderem auch Reinigungsunternehmen“, erklärt Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Ärztliche Direktorin des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (AMD der BG BAU).

„Alle betroffenen Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer solchen Einrichtung tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2022 ihren Impfnachweis vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie ohne Impfschutz nicht weiter in der jeweiligen Einrichtung arbeiten. Die BG BAU erinnert daher nachdrücklich an die Masernschutzimpfung beziehungsweise deren Nachweis“, so Dr. Wahl-Wachendorf abschließend.

Bei Neueinstellungen und Versetzungen muss der Masernschutz direkt anhand des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Informationsblatt der BG BAU:

Masernschutzgesetz in der Gebäudereinigung (https://www.bgbau.de/service/angebote/medien-center-suche/medium/masernschutzgesetz-gebaeudereinigung/)

Hintergrund – die BG BAU

Die BG BAU ist eine der großen Berufsgenossenschaften in Deutschland. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und für baunahe Dienstleistungen betreut die BG BAU mehr als 3 Millionen Versicherte in rund 567.000 Betrieben und ca. 58.000 privaten Bauvorhaben. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags fördert die BG BAU Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bietet die BG BAU umfassende medizinische Betreuung und Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln. Zudem sorgt sie für die Wiedereingliederung der Betroffenen in das berufliche und soziale Leben und leistet finanzielle Entschädigung. Weitere Informationen unter www.bgbau.de.

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